Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 59m, Fassung vom 07.08.2020

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 59m

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59m

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bundeswarnzentrale

Paragraph 59 m,

Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

Schlagworte

Rettungsdienst

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193424