Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 31, Fassung vom 13.07.2020

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

17.09.2013

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufsicht

Paragraph 31,
  1. Absatz einsGenehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
  2. Absatz 2Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
    4. Ziffer 4
      der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
      1. Litera a
        der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
      2. Litera b
        der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
      3. Litera c
        der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153615