Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 12, Fassung vom 09.07.2020

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 12

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, welche die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig.
  2. Absatz 2Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel haben von einzelnen Letztverbrauchern zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle zurückzunehmen. Bis zu einer Menge von 24 Liter pro Abgabe hat dies jedenfalls unentgeltlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Abgabe von Ölfiltern für Kraftfahrzeuge an private Letztverbraucher ist nur bei gleichzeitiger unentgeltlicher Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge oder unter Einhebung eines Pfandbetrages von 3 € zulässig; im zweiten Fall hat der Abgeber den ersetzten gebrauchten Ölfilter unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032823