Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 29a, Fassung vom 27.05.2020

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 29a

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

17.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß Paragraph 29, Absatz 7, zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung, die während der im ersten Satz genannten Zeiträume eines Sammel- und Verwertungssystems in die Sammeleinrichtungen eingebrachten Abfälle abzutransportieren und entsprechend zu behandeln,
    2. Ziffer 2
      Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und
    3. Ziffer 3
      Meldepflichten des Sammel- und Verwertungssystems, die sich auf die im ersten Satz genannten Zeiträume beziehen.
  2. Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, wird anderes bestimmt.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelpflicht

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153613