Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 16, Fassung vom 20.11.2019

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnbeschadet von Paragraph 15, Absatz 3, ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und
    2. Ziffer 2
      gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare gefährliche Abfälle.
  2. Absatz 2Für PCB-haltige Abfälle [Abfälle, welche polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachloridiphenylmethan, Monomethyldichloridiphenylmethan oder Monomethyldibromodiphenylmethan mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten] gilt:
    1. Ziffer eins
      PCB-haltige Abfälle sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden.
    2. Ziffer 2
      PCB-haltige Abfälle sind unverzüglich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
    3. Ziffer 3
      Das Heraustrennen aus anderen Stoffen zum Zwecke der Wiederverwendung ist nicht zulässig.
    4. Ziffer 4
      Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, sind PCB-haltige Geräte, die Bestandteile anderer Geräte sind, zu entfernen und getrennt zu sammeln, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, sonstig verwertet oder beseitigt werden.
    5. Ziffer 5
      Bei den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17 und den Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 ist der Gehalt der im ersten Satz genannten Stoffe anzugeben.
  3. Absatz 3Für Altöle gilt:
    1. Ziffer eins
      Altöle sind einem Recycling (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einem Recycling zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten.
    2. Ziffer 2
      Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nach Maßgabe der Ziffer eins, nicht recycelt werden, sind thermisch zu verwerten.
    3. Ziffer 3
      Altöle mit einem Gehalt von mehr als 50 ppm PCB/PCT sind umweltgerecht zu beseitigen.
    4. Ziffer 4
      Die Beimischung von Stoffen, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Bei einem Recycling dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagstoffe zugesetzt werden.
    5. Ziffer 5
      Die Beimischung von Halogenen, PCB oder PCT und anderen gefährlichen Abfällen ist nicht zulässig.
    6. Ziffer 6
      Wer Altöle sammelt, hat zur Dokumentation der Qualität der Altöle gemäß Ziffer eins bis 5 eine Probe zu ziehen und zu analysieren und, sofern er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind ein Jahr, die Analysenergebnisse sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
  4. Absatz 4Abfälle, die gemäß Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, in der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP-Abfälle), sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang römisch fünf der EG-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 65, beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
  5. Absatz 5Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
  6. Absatz 6Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Altspeisefette und -öle sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  7. Absatz 7Für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, gilt:
    1. Ziffer eins
      Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Schlagworte

Abfallbehandler, Altspeiseöl, Verbrennungsanlage

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193390