Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 59f, Fassung vom 16.09.2019

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 59f

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59f

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 59 f,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, erstellen, in dem dargelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher Anlagenteile und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
    4. Ziffer 4
      ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Seveso-Betrieben binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegt.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193417