(1)Absatz einsIn den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 26 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15, 16 oder 17 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.In den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a, oder 15b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a, oder 15b, „§ 79 Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 22 oder 26 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13,, 13a, 14, 15, 16 oder 17 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.