Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 38, Fassung vom 31.07.2019

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 38

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 1, 2 und 4: Verfassungsbestimmung

Text

Konzentration und Zuständigkeit

Paragraph 38,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
  2. Absatz eins aIm Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
  3. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
  4. Absatz 3Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den Paragraphen 37,, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  6. Absatz 5Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Absatz eins, erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
  7. Absatz 6Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
  8. Absatz 6 aDer Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Absatz 6, kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung eines Verfahrens oder
    2. Ziffer 2
      zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2,, 57 bis 64 und 75
    ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
  9. Absatz 6 bDer Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Absatz 6, kann durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung von Verfahren oder
    2. Ziffer 2
      zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2,, 57 bis 64 und 75
    ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
  10. Absatz 7Zuständige Behörde für Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 54, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,)

  11. Absatz 9Wenn nach den gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 13 und 14, Paragraph 43, Absatz 3 und 6, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 57,, Paragraph 60 und Paragraph 78, Absatz 5, anzuwenden.

Schlagworte

Gewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht, Mineralrohstoffrecht, Strahlenschutzrecht, Luftfahrtsrecht, Schifffahrtsrecht, Luftreinhalterecht, Immissionsschutzrecht, Rohrleitungsrecht, Eisenbahnrecht, Bundesstraßenrecht, Denkmalschutzrecht, Gastwirtschaftsrecht, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Landesstraßenrecht, Naturschutzrecht, Sachfrage, Mitwirkungsrecht, Bodenaushubdeponie

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151765