Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29a
Inkrafttretensdatum
12.07.2007
Außerkrafttretensdatum
16.09.2013
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems
§ 29a.Paragraph 29 a,
Sammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß § 29 Abs. 7 zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst Sammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß Paragraph 29, Absatz 7, zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst
die Verpflichtung, die während der im ersten Satz genannten Zeiträume eines Sammel- und Verwertungssystems in die Sammeleinrichtungen eingebrachten Abfälle abzutransportieren und entsprechend zu behandeln,
Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, undSammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und
Meldepflichten des Sammel- und Verwertungssystems, die sich auf die im ersten Satz genannten Zeiträume beziehen.
Schlagworte
Sammelsystem, Sammelpflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40088651