Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Anl. 6, Fassung vom 20.06.2013

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Anl. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung

  1. Ziffer eins
    Die für die Anwendung des Paragraph 59, zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 84 c, Absatz 5, GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
  2. Ziffer 2
    Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn
    1. Litera a
      eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. Litera b
      eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. Litera c
      eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. Litera d
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer eins, und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. Litera e
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 3,, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. Litera f
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 10, und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. Ziffer 3
    In Anwendung von Ziffer 2, Litera c,, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. Ziffer 4
    Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. Ziffer 5
    Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. Ziffer 6
    Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, und die Giftliste-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2003,, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
  7. Ziffer 7
    Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Ziffer 6, dieser Einleitung.
  8. Ziffer 8
    Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

1.1

Ammoniumnitrat 1)

5 000

10 000

1.2

Ammoniumnitrat 2)

1 250

5 000

1.3

Ammoniumnitrat 3)

350

2 500

1.4

Ammoniumnitrat 4)

10

50

2.1

Kaliumnitrat 5)

5 000

10 000

2.2

Kaliumnitrat 6)

1 250

5 000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C ≥ 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7)

0,001

0,001

29

Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

  1. Litera a
    Ottokraftstoffe und Naphtha
  2. Litera b
    Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
  3. Litera c
    Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) 8)

2 500

25 000

Anmerkungen zu Teil 1:

  1. Ziffer eins
    Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    1. Litera a
      gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 Sitzung 1 erfüllen,
    2. Litera b
      gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil römisch III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellt.

  1. Ziffer 2
    Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
  2. Litera a
    gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
  3. Litera b
    bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
  4. Litera c
    bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,

und welche die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

  1. Ziffer 3
    Gilt für
    1. Litera a
      Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    2. Strichaufzählung
      gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
    3. Strichaufzählung
      gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
    4. Litera b
      wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
  2. Ziffer 4
    Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
    1. Litera a
      zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt 2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
    2. Litera b
      Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt eins und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
  3. Ziffer 5
    Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
  4. Ziffer 6
    Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
  5. Ziffer 7
    Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, zu erfolgen.
  6. Ziffer 8
    Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

1

sehr giftig

5

20

2

giftig

50

200

3

brandfördernd

50

200

4

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klasse 1.4)

50

200

5

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

entzündlich 2)

5 000

50 000

7

leicht entzündlich 3)

50

200

8

leicht entzündlich 4)

5 000

50 000

9

hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)

10

50

10

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

11

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Ziffer eins bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Ziffer eins, bis 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2:

  1. Ziffer eins
    Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.
  2. Ziffer 2
    Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Ziffer 6, sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
  3. Ziffer 3
    Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 7, sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.
  4. Ziffer 4
    Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 8, sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.
  5. Ziffer 5
    Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 9, sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126526