(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins,, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.