Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
18.11.2009
Außerkrafttretensdatum
15.02.2011
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
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1. | Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden, |
2. | Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden, |
3. | Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind; |
4. | radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, |
5. | Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen, |
6. | Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden. |
(2) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Im RIS seit
30.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40111542