Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 76, Fassung vom 09.04.2008

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 76

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

30.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

Paragraph 76,
  1. Absatz einsInhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach Paragraph 29, Absatz eins, des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 59 aus 1997, zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Ziffer 2, genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
      2. Litera b
        die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
  2. Absatz 2Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu leisten.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach Paragraph 65, Absatz eins, verordneten Anforderungen können in Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5 und 6 gewährt werden.
  4. Absatz 4Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera a, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 59 aus 1997, abgegeben, sind die in Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, genannten Anforderungen einzuhalten.
  5. Absatz 5Auf Deponien, die den in Absatz eins, genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
  6. Absatz 6Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Absatz eins, nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen ist.
  7. Absatz 7Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle – mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe – bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins,, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.
  8. Absatz 8Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Absatz 7, gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
  9. Absatz 9Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, bleibt von Absatz 8, unberührt.
  10. Absatz 10Folgende auf Grund Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder auf Grund Paragraph 31 d, Absatz 7, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,,
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003,,
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004,,
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2000,.

Schlagworte

Emissonskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie,
Baurestmassendeponie, BGBl. Nr. 215/1959, Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060798