Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 25, Fassung vom 09.04.2008

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

12.07.2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Der Antrag kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erfolgen.
  2. Absatz 2Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung von Abfällen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler, sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen,
    3. Ziffer 3
      Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
    4. Ziffer 4
      Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt,
    5. Ziffer 5
      Personen, die Asbestzement sammeln und behandeln; für diese Personen ist Paragraph 24, anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      Sammel- und Verwertungssysteme und
    7. Ziffer 7
      Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Absatz 9, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle,
    3. Ziffer 3
      die Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Verlässlichkeit.
  4. Absatz 4Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins und 2) entspricht und die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden und die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler eine geeignete Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt,
    3. Ziffer 3
      die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden und
    4. Ziffer 4
      die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.
  5. Absatz 5Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,
    1. Ziffer eins
      der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 26,) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,
    2. Ziffer 2
      die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften,
    3. Ziffer 3
      die von einem Gericht verurteilt worden ist
      1. Litera a
        wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder
      2. Litera b
        wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
      die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,
    4. Ziffer 4
      über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder
    5. Ziffer 5
      die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
  6. Absatz 6Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen gemäß Absatz 4, erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Wenn die Voraussetzungen des Absatz 4, nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,)
  9. Absatz 9Örtlich zuständige Behörde erster Instanz
    1. Ziffer eins
      für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.
    2. Ziffer 2
      für eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, angezeigt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins, oder nach Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer eins,

Schlagworte

Abfallbehandler, Sammelsystem, Behandlertätigkeit, BGBl. Nr.
215/1959, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088649