Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22b
Inkrafttretensdatum
12.07.2007
Außerkrafttretensdatum
15.02.2011
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Berichtigung von Daten der Register
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz einsJede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.
(2)Absatz 2Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40088646