(1)Absatz einsIn den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.In den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.