Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 80, Fassung vom 11.07.2007

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

11.07.2007

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 80,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
  2. Absatz 2Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  3. Absatz 3Hat der Täter durch die Begehung einer in Paragraph 79, Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
  4. Absatz 4Von einer Maßnahme gemäß Absatz 3, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  5. Absatz 5Örtlich zuständige Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens bei der Übertretung von Meldepflichten, die eine Information der Behörde über eingehaltene oder einzuhaltende materiell-rechtliche Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, ist jene Behörde, die auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bei einer Übertretung der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen örtlich zuständig ist.
  6. Absatz 6Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, welche die Geldstrafe verhängt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060802