Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 36, Fassung vom 11.07.2007

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 36,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
  2. Ziffer 2
    Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
  4. Ziffer 4
    die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind.

Schlagworte

Sammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032847