Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 16, Fassung vom 31.12.2006

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

11.07.2007

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnbeschadet von Paragraph 15, Absatz 3, ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und
    2. Ziffer 2
      gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare gefährliche Abfälle.
  2. Absatz 2Für PCB-haltige Abfälle [Abfälle, welche polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachloridiphenylmethan, Monomethyldichloridiphenylmethan oder Monomethyldibromodiphenylmethan mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten] gilt:
    1. Ziffer eins
      PCB-haltige Abfälle sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden.
    2. Ziffer 2
      PCB-haltige Abfälle sind unverzüglich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
    3. Ziffer 3
      Das Heraustrennen aus anderen Stoffen zum Zwecke der Wiederverwendung ist nicht zulässig.
    4. Ziffer 4
      Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, sind PCB-haltige Geräte, die Bestandteile anderer Geräte sind, zu entfernen und getrennt zu sammeln, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden.
    5. Ziffer 5
      Bei den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17 und den Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 ist der Gehalt der im ersten Satz genannten Stoffe anzugeben.
  3. Absatz 3Für Altöle gilt:
    1. Ziffer eins
      Altöle sind einer stofflichen Verwertung (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einer stofflichen Verwertung zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene - bezogen auf die Masse - enthalten.
    2. Ziffer 2
      Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nach Maßgabe der Ziffer eins, nicht stofflich verwertet werden, sind thermisch zu verwerten.
    3. Ziffer 3
      Altöle mit einem Gehalt von mehr als 50 ppm PCB/PCT sind umweltgerecht zu beseitigen.
    4. Ziffer 4
      Die Beimischung von Stoffen, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagstoffe zugesetzt werden.
    5. Ziffer 5
      Die Beimischung von Halogenen, PCB oder PCT und anderen gefährlichen Abfällen ist nicht zulässig.
    6. Ziffer 6
      Wer Altöle sammelt, hat zur Dokumentation der Qualität der Altöle gemäß Ziffer eins bis 5 eine Probe zu ziehen und zu analysieren und, sofern er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind ein Jahr, die Analysenergebnisse sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
  4. Absatz 4Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden. Persistente organische Schadstoffe sind jene organischen, persistenten und bioakkumulierenden Chemikalien, die Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt und für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben.
  5. Absatz 5Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
  6. Absatz 6Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Altspeisefette und -öle sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  7. Absatz 7Für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, gilt:
    1. Ziffer eins
      Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Nicht verwertbare Abfälle sind einer Behandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zuzuführen.

Schlagworte

Abfallbehandler, Altspeiseöl

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032827