Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 15, Fassung vom 31.12.2006

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
    1. Ziffer eins
      die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
    2. Ziffer 2
      Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
  2. Absatz 2Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
    2. Ziffer 2
      nur durch den Mischvorgang
      1. Litera a
        abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
      2. Litera b
        anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
      eingehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
    Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
  3. Absatz 3Abfälle dürfen außerhalb von
    1. Ziffer eins
      hiefür genehmigten Anlagen oder
    2. Ziffer 2
      für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
  4. Absatz 4Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
  5. Absatz 5Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40075904