Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 19, Fassung vom 31.03.2006

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beförderung von gefährlichen Abfällen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWährend der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind
    1. Ziffer eins
      Begleitscheine (Paragraph 18, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) Abschriften des Versand-/Begleitscheinformulars für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (Paragraph 69,) oder
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
    mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 82,) oder den Zollorganen (Paragraph 83,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
  2. Absatz 2Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032830