(4)Absatz 4Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Absatz 2, oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Absatz 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Absatz 2, oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.