Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 52, Fassung vom 31.12.2004

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsEine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
    4. Ziffer 4
      eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
  3. Absatz 3Neben dem Antragsteller hat der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung zur Wahrung der öffentlichen Interessen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  4. Absatz 4Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erfüllt.
  5. Absatz 5Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032863