Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 5, Fassung vom 31.12.2004

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallende

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSoweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Absatz eins, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,
    2. Ziffer 2
      ein Markt dafür existiert,
    3. Ziffer 3
      Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen und
    4. Ziffer 4
      keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.
  3. Absatz 3Eine Verordnung gemäß Absatz 2, hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;
    4. Ziffer 4
      die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
    5. Ziffer 5
      die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und
    6. Ziffer 6
      unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz 4 und 5.
  4. Absatz 4Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, enden lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 2, eingehalten wird.
  5. Absatz 5Wer eine Meldung gemäß Absatz 4, erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz 2, betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen und Nachweise zu gewähren. Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 bis spätestens 10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres beinhalten, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung nach Absatz 2, abweichend zu den Paragraphen 17, Absatz 5 und 21 Absatz 3, Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P5/NOR40032816