Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 40, Fassung vom 31.12.2004

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Genehmigungsantrag für
    1. Ziffer eins
      eine IPPC-Behandlungsanlage oder
    2. Ziffer 2
      eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt,
    ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt, ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
  2. Absatz 2Wenn
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten oder
    2. Ziffer 2
      ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung der IPPC-Behandlungsanlage betroffener anderer Staat (Ziffer eins,) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat die Behörde diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Absatz eins, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
  3. Absatz 3Will der Staat (Absatz 2,) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (Paragraph 39,) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
  4. Absatz 4Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend IPPC-Behandlungsanlagen der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Absatz eins, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 und 3 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032851