(1)Absatz einsDer Genehmigungsantrag für
eine IPPC-Behandlungsanlage oder
eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt,
ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt, ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.