Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 33, Fassung vom 31.12.2004

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Expertengremium

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit
    1. Ziffer eins
      einem Wirtschaftstreuhänder,
    2. Ziffer 2
      einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und
    3. Ziffer 3
      einem Rechtsexperten
    zu besetzen ist.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.
  3. Absatz 3Das Expertengremium hat Gutachten gemäß Paragraph 35, zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Sammelsystem, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032844