Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
02.11.2002
Außerkrafttretensdatum
16.09.2013
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Abgeltung
§ 30.Paragraph 30,
Im Fall der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems oder eines Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen haben die Betreiber jenes Systems, das mitbenützt wird, einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden Kosten, soweit die durch die Mitbenützung erfassten Abfallmengen zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind. Der Nachweis der Mitbenützung obliegt dem Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems oder des Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen, der die Kosten geltend machen möchte. Eine Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Betreiber, gegen den ein Anspruch auf Abgeltung erhoben wird, ist zulässig.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032841