Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 29, Fassung vom 31.12.2004

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 36, einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
    4. Ziffer 4
      die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
    6. Ziffer 6
      der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
    8. Ziffer 8
      der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
    9. Ziffer 9
      Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
    10. Ziffer 10
      allgemeine Geschäftsbedingungen;
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
  3. Absatz 3Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben
    1. Ziffer eins
      Betreiber von bestehenden Sammel- und Verwertungssystemen mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich und räumlich) und
    2. Ziffer 2
      eine für die Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Fragen eingerichtete Kommission.
    Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden soll, dem Stand der Technik entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,
    2. Ziffer 2
      eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt und
    4. Ziffer 4
      das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert.
    Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere Frist ist vorzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie vom Antragsteller beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      ein kürzerer Betriebszeitraum wegen der wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen oder der Besonderheiten des Sammel- und Verwertungssystems zweckmäßig ist oder
    3. Ziffer 3
      das Sammel- und Verwertungssystem oder die Änderung einer Erprobung bedarf.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der Interessen gemäß Absatz 4, erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Eine Verlängerung des Betriebszeitraums um jeweils längstens zehn Jahre ist zulässig, wenn der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben werden.
  8. Absatz 8Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen Betreiber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelquote, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032840