Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
02.11.2002
Außerkrafttretensdatum
15.02.2011
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2)Absatz 2Es gelten folgende Grundsätze:
Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
(3)Absatz 3Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Schlagworte
Brandgefahr, Ortsbild
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032812