Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 1, Fassung vom 31.12.2004

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
    1. Ziffer eins
      schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
    3. Ziffer 3
      Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
    4. Ziffer 4
      bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
    5. Ziffer 5
      nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
  2. Absatz 2Es gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
    2. Ziffer 2
      Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
    3. Ziffer 3
      Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
  3. Absatz 3Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. Ziffer 2
      Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
    3. Ziffer 3
      die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    5. Ziffer 5
      Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    6. Ziffer 6
      Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    7. Ziffer 7
      das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
    8. Ziffer 8
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
    9. Ziffer 9
      Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Schlagworte

Brandgefahr, Ortsbild

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P1/NOR40032812