(2)Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 wird anderes bestimmt.Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, wird anderes bestimmt.