Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 28, tagesaktuelle Fassung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 28

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Problemstoffsammlung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und -akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf – sofern die Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht anderes bestimmt – für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.

Schlagworte

Elektro-Altgerät, Altakkumulator

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40097108