Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Anl. 4, tagesaktuelle Fassung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Anl. 4

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  5. Ziffer 5
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  6. Ziffer 6
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  7. Ziffer 7
    die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  8. Ziffer 8
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
  9. Ziffer 9
    die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  10. Ziffer 10
    die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  11. Ziffer 11
    in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151772