Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) § 12, Fassung vom 31.12.2013

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

UFSG

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des unabhängigen Finanzsenates sind von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Geschäftsordnung zu beschließen. Paragraph 11, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (Paragraph 17, Absatz eins,), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (Paragraph 10, Absatz 4 b,), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

20002013

Dokumentnummer

NOR40081212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/97/P12/NOR40081212