Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Vorläufiger Verwalter
§ 23.Paragraph 23,
Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40029908