Bundesrecht konsolidiert: Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 1, Fassung vom 11.12.2019

Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 1

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsform des Wohnungseigentums, insbesondere die Voraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, die Ausschließung von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P1/NOR40029885