Bundesrecht konsolidiert: Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 31, Fassung vom 30.09.2006

Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rücklage

Paragraph 31, (1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (Paragraph 32,) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2Die Rücklage ist als Vermögen der Eigentümergemeinschaft auf einem auf die Gemeinschaft lautenden und für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren gesonderten Konto fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden.
  2. Absatz 3Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Wird der Verwaltungsvertrag durch das Gericht aufgelöst, so ist dem Verwalter die Herausgabe des festgestellten Überschusses binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung aufzutragen.
  3. Absatz 4Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (Paragraph 32, Absatz 6,) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P31/NOR40029916