Bundesrecht konsolidiert: Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 29, Fassung vom 30.09.2006

Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Außerordentliche Verwaltung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsÜber Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in Paragraph 28, genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz 2,) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß Paragraph 24, Absatz 5,
  2. Absatz 2Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Veränderung - unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten - nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
  3. Absatz 3Eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses aus dem Grund des Absatz 2, Ziffer 2, hat nicht stattzufinden, wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht.
  4. Absatz 4Würde die Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers führen, die finanziell ausgeglichen werden kann, so hat das Gericht auszusprechen, dass die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzusetzenden angemessenen Entschädigung vorgenommen werden darf.
  5. Absatz 5Im Übrigen gelten für Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung die Paragraphen 834 und 835 ABGB.
  6. Absatz 6Unbeschadet seiner unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis (Paragraph 20, Absatz eins,) darf der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur auf Grund eines Beschlusses nach Absatz eins, durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P29/NOR40029914