Bundesrecht konsolidiert: Vereinsgesetz 2002 § 11, tagesaktuelle Fassung

Vereinsgesetz 2002 § 11

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

2. Abschnitt
Entstehung des Vereins

Anzeige der Vereinserrichtung

§ 11.
  1. (1) Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
  2. (2) Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40239112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P11/NOR40239112