Vereinsversammlungen
§ 10.Paragraph 10,
Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes anzusehen sind.