Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 7.Paragraph 7,
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40029818