(1)Absatz einsDie Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nachDie Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oderseiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder
Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,
eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.