Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Geschäftsführung, Vertretung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsSehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
(2)Absatz 2Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.
(3)Absatz 3Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
(4)Absatz 4Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
Schlagworte
Gesamtvertretung
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40029817