Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
6. Abschnitt
Beendigung des Vereins
Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 27.Paragraph 27,
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40029838