Bundesrecht konsolidiert: Vereinsgesetz 2002 § 24, Fassung vom 04.06.2020

Vereinsgesetz 2002 § 24

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Zu Abs. 1, 5, 6 und 7: Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 10

Text

Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern

Paragraph 24,
  1. Absatz einsVerletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den Paragraphen 1293, ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
  2. Absatz 2Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft
    1. Ziffer eins
      Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
    2. Ziffer 2
      Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
    3. Ziffer 3
      ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
    4. Ziffer 4
      die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
    5. Ziffer 5
      im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
    6. Ziffer 6
      ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt
    haben.
  3. Absatz 3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
  4. Absatz 4Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB sinngemäß.
  5. Absatz 5Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.
  6. Absatz 6Unterlässt es der Organwalter oder Rechnungsprüfer, dem Verein den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegen den Verein, doch kann ihm der Verein alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch insoweit von seiner Verpflichtung befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre.
  7. Absatz 7Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Absatz 5, genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.

Schlagworte

Finanzwesen

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40134925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P24/NOR40134925