Bundesrecht konsolidiert: Vereinsgesetz 2002 § 22, Fassung vom 04.06.2020

Vereinsgesetz 2002 § 22

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 13

Text

Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Paragraph 21 und die Paragraphen 190 bis 193 Absatz eins und 193 Absatz 3 bis 216 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.
  2. Absatz 2Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder dessen jährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von einer Million Euro überstieg, hat einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß Absatz 4, zu sorgen. Dabei sind zusätzlich die Paragraphen 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Absatz 2 bis 4, 269 Absatz eins und 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im ersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
  3. Absatz 3Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet ist, bleibt ein hievon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz eins und 2 und von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch die Rechnungsprüfer ausgenommen. Auf einen solchen Rechnungskreis sind die Rechnungslegungsbestimmungen entsprechend dem darin erreichten Schwellenwert anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung durch den öffentlichen Subventionsgeber ist im Fall des Absatz 2, dem Abschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern innerhalb von drei Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen.
  4. Absatz 4Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, herangezogen werden.
  5. Absatz 5Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen. Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen. Die Eintragung ist wieder zu löschen, wenn der Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen nicht mehr bestehen. Die Eintragung ist in einer Weise zu löschen, dass sie – abweichend von Paragraph 16, Absatz 2, – nicht weiter abfragbar ist.

Schlagworte

Einnahmenrechnung, Gewinnrechung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40167773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P22/NOR40167773