Bundesrecht konsolidiert: Vereinsgesetz 2002 § 31, Fassung vom 28.11.2019

Vereinsgesetz 2002 § 31

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

§ 31.

Wer

  1. 1.
    die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder
  2. 2.
    trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder
  3. 3.
    nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
  4. 4.
    als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
    1. a)
      die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder
    2. b)
      die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder
    3. c)
      die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder
    4. d)
      die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder
    5. e)
      die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz führt oder
  5. 5.
    als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40202722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P31/NOR40202722