Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
4. Abschnitt
Vereinsgebarung
Informationspflicht
§ 20.Paragraph 20,
Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001917
Dokumentnummer
NOR40029831