(2)Absatz 2Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 und die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.Auskunft über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (Paragraph 16, Absatz 2,) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des Paragraph 26, DSG 2000 und die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.