Bundesrecht konsolidiert: Vereinsgesetz 2002 § 17, Fassung vom 31.08.2012

Vereinsgesetz 2002 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Erteilung von Auskünften

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
    1. Ziffer eins
      seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 3,) oder
    2. Ziffer 2
      seinem Namen oder
    3. Ziffer 3
      Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.
  2. Absatz 2Auskunft über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (Paragraph 16, Absatz 2,) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des Paragraph 26, DSG 2000 und die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: “Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor”.
  4. Absatz 4Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen sensibler Daten (Paragraph 15,) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.
  5. Absatz 5Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass
    1. Ziffer eins
      sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
    2. Ziffer 2
      der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist.
  6. Absatz 6Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: “Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.” Eine Auskunft gemäß Absatz eins, oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
  7. Absatz 7Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen.
  8. Absatz 8Wer eine Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden.
  9. Absatz 9Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40096500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P17/NOR40096500