Bundesrecht konsolidiert: Vereinsgesetz 2002 § 16, Fassung vom 21.12.2010

Vereinsgesetz 2002 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Lokales Vereinsregister

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Vereinsbehörden erster Instanz haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz;
    2. Ziffer 2
      den Namen des Vereins;
    3. Ziffer 3
      die ZVR-Zahl des Vereins gemäß Paragraph 18, Absatz 3 ;,
    4. Ziffer 4
      das Datum des Entstehens des Vereins;
    5. Ziffer 5
      den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;
    6. Ziffer 6
      die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;
    7. Ziffer 7
      die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    8. Ziffer 8
      das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    9. Ziffer 9
      die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    10. Ziffer 10
      den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode;
    11. Ziffer 11
      die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, erster Satz;
    12. Ziffer 12
      die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;
    13. Ziffer 13
      die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;
    14. Ziffer 14
      das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;
    15. Ziffer 15
      die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers;
    16. Ziffer 16
      die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;
    17. Ziffer 17
      das Bestehen einer Auskunftssperre.
  2. Absatz 2Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Absatz eins, im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Absatz eins, Ziffer 12,, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Absatz eins, Ziffer 16,, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (Paragraph 27,) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben.
  3. Absatz 3Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregister verarbeiteten Daten endgültig zu löschen.
  4. Absatz 4Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
  5. Absatz 5Bei den Sicherheitsdirektionen geführte Evidenzen beziehungsweise Datenanwendungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Absatz eins, an die Vereinsbehörden erster Instanz - soweit technisch möglich und sinnvoll - zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen Vereinsregisters zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P16/NOR40029827