Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 12, Fassung vom 31.12.2005

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Bundesmittel

Paragraph 12, (1) Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Paragraphen 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen,

  1. Ziffer eins
    im Jahr 2002 eine Basiszuwendung in der Höhe von 33,0661 Millionen Euro,
  2. Ziffer 2
    in den Jahren 2003 und 2004 eine Basiszuwendung in der Höhe von 56,6848 Millionen Euro jährlich,
  3. Ziffer 3
    im Jahr 2005 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,9580 Millionen Euro,
  4. Ziffer 4
    im Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und
  5. Ziffer 5
    nach dem Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich
    zu leisten.
  1. Absatz 2Der Bund hat der Agentur im Jahr 2002 jeweils ein Siebentel, nach dem Jahr 2002 jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben eine Bareinlage von insgesamt 14,5345 Millionen Euro, in die das Stammkapital von 1 Million Euro einzurechnen ist, bis zum 28. Mai 2002 einzubringen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft bis 31. Dezember 2004 eine weitere Bareinlage von bis zu 7,2673 Millionen Euro zu leisten.
  3. Absatz 4Darüber hinaus hat der Bund der Agentur für die Rückzahlung zum 1. Juni 2002 bestehender Verbindlichkeiten aus der Bauträgerfinanzierung betreffend die in Paragraph 18, angeführten nachgeordneten Dienststellenbereiche für das Jahr 2002 5,3778 Millionen Euro, für das Jahr 2003 5,3778 Millionen Euro sowie für das Jahr 2004 6,0246 Millionen Euro, und zwar jeweils nach Maßgabe der Tilgungsfälligkeiten, zu leisten.
  4. Absatz 5Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Absatz eins, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere auf Grund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz eins, unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  5. Absatz 6Im Jahre 2004, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.
  6. Absatz 7Die in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Beträge gemäß Absatz 5,, die aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 19, Absatz 2, vergütet werden, sind jedoch zur Gänze vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen.

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40054052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P12/NOR40054052