Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebiet Ramsau-Molln § 2, Fassung vom 15.05.2022

Sperrgebiet Ramsau-Molln § 2

Kurztitel

Sperrgebiet Ramsau-Molln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001872

Dokumentnummer

NOR40029089